Gremienarbeit – Gesamtelternvertretung
GEV Vorstand: Frau Haydn, 4a
GEV Stellvertreter: Herr Roho, 3c
Aufgaben von Elternvertretern / Wahlen in der ersten GEV
Zu den Aufgaben der neu gewählten Elternvertreter in der ersten Gesamtelternvertretung (GEV) eines jeden neuen Schuljahres gehört es, aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder der GEV einige Vertreter entsprechend den Bestimmungen des §90 des Schulgesetzes (SchulG) zu wählen.
Generell gilt, dass diese Wahlen geheim durchgeführt werden. Sie können offen erfolgen, wenn alle anwesenden Wahlberechtigten einverstanden sind. Die Wahlen erfolgen jeweils für die Dauer eines Schuljahres, soweit vom Gesetz nichts anderes bestimmt ist (§117, 1 SchulG). Für die zu wählenden Gremienmitglieder sind Stellvertreterinnen und Stellvertreter in mindestens gleicher Anzahl zu wählen (§117, 2, SchulG).
Die Mitglieder eines Gremiums sowie die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Gewählt ist, wer von den abgegebenen Stimmen die meisten erhalten hat. Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht (§117, 4, SchulG).
Die Gesamtelternvertretung wählt aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder:
GEV-Vorstand
Der GEV-Vorstand umfasst eine Elternsprecherin oder einen Elternsprecher der Schule und bis zu drei Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Die Wahl erfolgt jährlich.
Aufgaben:
die GEV-Versammlungen vorzubereiten und einzuberufen und bei ihnen den Vorsitz zu führen
sich regelmäßig mit der Schulleitung zu besprechen
E-Mail- und Adressen-Listen der Elternvertreter zu pflegen (die Kommunikation sollte überwiegend per E-Mail stattfinden)
Informationen über die Arbeit der GEV für die Veröffentlichung auf der Schul-Website zusammenzustellen
die Interessen und Belange der Eltern gegenüber der Schulleitung und
außerhalb der Schule gegenüber dem Bezirksamt und dem Berliner Senat zu
vertreten
in den verschiedenen Gremien und Komitees der Schule vertreten zu sein
den Kontakt zum Förderverein aufrecht zu halten, indem an den Vorstandssitzungen des Fördervereins teilgenommen wird
Schulkonferenz
Für die Schulkonferenz werden alle zwei Jahre vier Mitglieder gewählt (in der Alt-Lankwitzer Grundschule in der Regel in „graden“ Schuljahren, also z.B. zu 2008/09).
An jeder Schule ist eine Schulkonferenz einzurichten. Sie ist das oberste Mitwirkungsgremium der Schule, in dem alle an der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule Beteiligten zusammenwirken. Sie berät in grundsätzlichen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Konflikten innerhalb der Schule. Sie kann Vorschläge und Anregungen an den Schulträger und an die Schulaufsichtsbehörde richten.
Die Schulkonferenz entscheidet im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in folgenden Angelegenheiten:
Schulprogramm (§ 3 Abs. 2)
Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung (§ 3 Abs. 3)
Abschluss von Vereinbarungen über die Kooperation von Schulen und die
Zusammenarbeit mit anderen Partnern (§ 4 Abs. 3, § 5, § 9 Abs. 3)
Festlegung der beweglichen Ferientage (§ 7 Abs. 2)
Unterrichtsverteilung auf sechs Wochentage (§ 8 Abs. 1)
Einrichtung außerunterrichtlicher Ganztags- und Betreuungsangebote (§ 9
Abs. 2) sowie die Rahmenplanung von Schulveranstaltungen außerhalb des
Unterrichts
Organisation der Schuleingangsphase (§ 11 Abs. 2 und 3)
Vorschlag zur Einrichtung des Gemeinsamen Unterrichts (§ 20 Abs. 7 und 8)
Erprobung und Einführung neuer Unterrichtsformen (§ 29 Abs. 2)
Einführung von Lernmitteln (§ 30 Abs. 3) und Bestimmung der Lernmittel,
die im Rahmen des Eigenanteils zu beschaffen sind (§ 96)
Grundsätze für Umfang und Verteilung der Hausaufgaben und Klassenarbeiten
Grundsätze zum Umgang mit allgemeinen Erziehungsschwierigkeiten sowie
zum Abschluss von Bildungs- und Erziehungsvereinbarungen (§ 42 Abs. 5)
Information und Beratung (§ 44)
Grundsätze für die Betätigung von Schülergruppen (§ 45 Abs. 4)
Grundsätze über Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten in Zeugnissen (§ 49 Abs. 2)
Wirtschaftliche Betätigung, Geldsammlungen (§ 55) und Sponsoring (§ 99 Abs. 1)
Schulhaushalt (§ 59 Abs. 9)
Wahl der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 61 Abs. 1 und 2)
ergänzende Verfahrens- und Wahlvorschriften (§ 63 Abs. 6 und § 64 Abs. 5)
Einrichtung und Zusammensetzung von Fachkonferenzen oder Bestellung
einer Vertrauensperson (§ 70 Abs. 5 ), Teilkonferenzen und des
Vertrauensausschusses (§ 67 Abs. 1 und 2)
besondere Formen der Mitwirkung (§ 75)
Mitwirkung beim Schulträger (§ 76)
Erlass einer Schulordnung
Ausnahmen vom Alkohol- und Rauchverbot (§ 54 Abs. 5)
Erhöhung der Zahl der Vertretungen der Eltern in Fachkonferenzen und Bildungsgangkonferenzen (§ 70 Abs. 1)
Empfehlung zum Tragen einheitlicher Schulkleidung (§ 42 Abs. 8)
Das
Ministerium kann durch Rechtsverordnung der Schulkonferenz weitere
Angelegenheiten aus der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule zur
Entscheidung übertragen.
Bezirkselternausschuss
Für den Bezirkselternausschuss (BEA) werden jährlich zwei Mitglieder gewählt.
Aufgabe
des Bezirkselternausschusses (BEA) ist die Wahrnehmung der Interessen
der Eltern in Angelegenheiten der allgemein bildenden Schulen im Bezirk
sowie der Vorbereitung und Koordinierung der Arbeit im
Bezirksschulbeirat.
Der Bezirksschulbeirat (BSB) besteht aus 12
Eltern, 12 Lehrern und 12 Schülern, die von ihren jeweiligen
Bezirksausschüssen gewählt werden. Ihm gehören ggf. noch zusätzlich je
zwei der in staatlich anerkannten Ersatzschulen gewählten Vertreterinnen
und Vertreter mit beratender Stimme an.
Der BSB berät das Bezirksamt in Fragen des bezirklichen Schulwesens. Er kann dem Bezirksamt und der Schulaufsichtsbehörde Vorschläge unterbreiten; dazu erhält er von diesen die für seine Arbeit notwendigen Auskünfte. BSB gemäß § 111 Schulgesetz.
Gesamtkonferenz, Fachkonferenzen, Gesamtschülervertretung
Zudem
werden jährlich je zwei beratende Mitglieder für die Gesamtkonferenz
der Lehrkräfte und die einzelnen Fachkonferenzen gewählt.
Zu den
Aufgaben der Mitglieder gehört Teilnahme an den Gesamtkonferenzen der
Lehrer bzw. den Fachkonferenzen und Berichterstattung auf der nächsten
GEV-Versammlung.
Sind an der Schule für einzelne organisatorische
Bereiche Teilkonferenzen eingerichtet worden, kann die
Gesamtelternvertretung Teilelternvertretungen bilden.
Teilelternvertretungen nehmen die Aufgaben der Gesamtelternvertretung
wahr, soweit sie nur den jeweiligen organisatorischen Bereich der Schule
betreffen und die Gesamtelternvertretung der Schule nichts anderes
beschließt. Sie wählen zwei gleichberechtigte Sprecherinnen oder
Sprecher und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und die
beratenden Mitglieder für die entsprechenden Teilkonferenzen der
Lehrkräfte und Teilschülervertretungen, z.B. Ganztagstreffen.
Die
Gesamtelternvertretung und die von ihr gebildeten Teilelternvertretungen
können zur Behandlung einzelner Fragen und zur Ausarbeitung von
Vorschlägen Ausschüsse bilden. Die Gesamtelternvertretung und die von
ihr gebildeten Teilelternvertretungen entscheiden dabei im Einzelfall
über die Hinzuziehung auch von solchen Erziehungsberechtigten von
Schülerinnen oder Schülern der Schule, die ihnen nicht angehören, z.B.
Festkomitee.
GEV-Vorstand